47 Der Beschuldigte weist Vorstrafen aus dem Jahr 2012 auf. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, die beiden Strafverfahren wurden mit Strafbefehl erledigt. Der Beschuldigte hat sich mehrfach des Vergehens bzw. der Übertretung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, eine Verurteilung erfolgte zudem wegen Beschimpfung (pag. 8266 f.). 23.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat im Strafverfahren kaum Aussagen gemacht – insbesondere keine zum konkreten Tatvorwurf – und damit auch keine Reue und Einsicht gezeigt.