23. Täterkomponenten 23.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 7970, S. 82 der Entscheidbegründung). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss psychiatrischem Aktengutachten zur Tatzeit an einer Alkoholabhängigkeit mit episodischem Substanzgebrauch litt, sowie einige auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch-selbstunsicher, ängstlich-depressiv, zwanghaft und eventuell auch schizotypisch) aufwies, möglicherweise vom Ausmass einer leichten kombinierten Persönlichkeitsstörung (pag. 6201).