7969, S. 81 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte war damit im Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt schuldfähig (pag. 6201 f.). 22. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer sowohl für den Mord an T.________ als auch für den Mord an U.________ eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion, weswegen auch in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine lebenslängliche Freiheitsstrafe resultiert.