Sie war zufälligerweise als Zeugin am Tatort und musste aus Sicht der Täter als solche eliminiert werden. Da diese nichtigen und äusserst verwerflichen Beweggründe bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation der Tötungen als Mord berücksichtigt wurden, wirken sich die subjektiven Tatkomponenten vorliegend neutral aus und vermögen am festgestellten äusserst schweren Verschulden nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann auf das vorliegende psychiatrische Aktengutachten über den Beschuldigten abgestellt werden (pag. 7969, S. 81 der Entscheidbegründung).