Diese Demütigungen, welche Jahre zurücklagen, können insbesondere angesichts der Grausamkeit der Tat zu keiner anderen Beurteilung des schweren Verschuldens führen. Dass sich der Hass des Beschuldigten gegen T.________, den ehemaligen Betreuer seiner Söhne, richtete, kann im Rahmen der Strafzumessung nicht verschuldensmindernd gewertet werden. Rache stellt ein nichtiger Beweggrund dar, umso mehr als das auslösende Ereignis bereits 10 Jahre zurücklag. U.________ ihrerseits wurde ebenfalls aus nichtigen Gründen umgebracht. Sie war zufälligerweise als Zeugin am Tatort und musste aus Sicht der Täter als solche eliminiert werden.