Aufgrund der Heimtücke, der Brutalität, der Entschlossenheit im Vorgehen und der Zufälligkeit bei der Wahl und Eliminierung des zweiten Opfers U.________ ist in beiden Fällen auch innerhalb der Bandbreite von möglichen Sachverhaltsvarianten des Mordes von einem sehr schweren Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Die Kammer erachtet für beide Morde daher eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktion.