Die Tat selbst war von äusserster Brutalität. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben auf den wehrlosen und überraschten T.________ mit grosser Härte mehrfach eingestochen und dadurch ihren absoluten Tötungswillen manifestiert. Es ist anzunehmen, dass T.________ bereits zu Beginn ausser Gefecht gesetzt wurde, so dass er zu keiner Gegenwehr mehr fähig war. Dennoch haben sie weiter auf ihn eingestochen und T.________ Verletzungen zugefügt, welche zum Teil je für sich alleine betrachtet bereits tödlich gewesen wären. Mit diesem Vorgehen haben der Beschuldigte und Q.___