Trotz dieser Anwesenheit mindestens zweier unbeteiligter Personen, wovon es sich beim einen um ein Kind gehandelt hat, hat er sich nicht vom Tatplan abbringen lassen. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben das wehrlose Opfer zudem in seinen eigenen Privaträumen überrascht, als dieses erst gerade aufgestanden war. Sie haben sich als harmlose Besucher ausgegeben und konnten so ins Schlafzimmer von T.________ vordringen. Dieses Vorgehen ist als äusserst heimtückisch und raffiniert zu bezeichnen, und offenbart die Skrupellosigkeit des Beschuldigten. Die Tat selbst war von äusserster Brutalität.