Bereits das Vorliegen einzelner Elemente ihres nachfolgend aufzuzeigenden Vorgehens hätte dazu geführt, dass die Tötungen als Mord zu qualifizieren wären. Der Beschuldigte hat den Tatplan umgesetzt, obwohl er bereits im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit L.________ wusste, dass sich eine unbeteiligte Frau in der Wohnung des Opfers T.________ und mindestens ein unbeteiligtes Kind im gleichen Haus aufhielten. Trotz dieser Anwesenheit mindestens zweier unbeteiligter Personen, wovon es sich beim einen um ein Kind gehandelt hat, hat er sich nicht vom Tatplan abbringen lassen.