45 schwer. Der Beschuldigte und sein damals noch minderjähriger Sohn haben mit ihrem Vorgehen eine äusserst grosse Skrupellosigkeit und Rücksichtslosigkeit offenbart. Bereits das Vorliegen einzelner Elemente ihres nachfolgend aufzuzeigenden Vorgehens hätte dazu geführt, dass die Tötungen als Mord zu qualifizieren wären.