Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_685/2017 vom 20. September 2017, E. 5.2 und 5.3). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts – das menschliche Leben – wiegt vorliegend äusserst schwer, hat der Beschuldigte doch gleich zwei Menschen, T.________ und U.________, ermordet, wobei U.________ ihr Leben lassen musste, nur weil sie sich zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort aufhielt. Bei der Strafzumessung für Mord kommt insbesondere der Art und Weise der Tatbegehung besonderes Gewicht zu.