In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos im Sinne des Tatbestands ist, ist aber bei der Strafzumessung sehr wohl zu berücksichtigen. Dies verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_685/2017 vom 20. September 2017, E. 5.2 und 5.3).