20. Objektive Tatkomponenten Zur Strafzumessung ist vorweg anzumerken, dass sich die Schwere der Tat und das Verschulden bereits aus dem tatbestandsmässigen Handeln des Beschuldigten ergeben. Die Tötung eines Menschen wiegt stets schwer, insbesondere wenn der Tatbestand des Mordes erfüllt ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, welche die Tatbestandsmässigkeit begründen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu gewichten. In welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos im Sinne des Tatbestands ist, ist aber bei der Strafzumessung sehr wohl zu berücksichtigen.