Die Tatkomponenten für beide Tötungen sind damit gemeinsam zu bestimmen (vgl. auch pag. 7968, S. 80 der Entscheidbegründung). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei dieser erläuterten Abgrenzung ohnehin nur um eine theoretische Frage: Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Morde einzeln betrachtet eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als einzig angemessene Strafe erachten würde.