19. Strafrahmen Mord Der Strafrahmen für Mord liegt zwischen einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe (Art. 112 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass vorliegend zwar die Strafzumessung für zwei Tötungen vorzunehmen ist, es sich dabei jedoch um eine einheitliche Tatbegehung handelt. Beide Morde wurden gemeinsam begangen und gründen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Zudem ist es nicht möglich zu beurteilen, welche Tat konkret schwerer wiegt. Die Tatkomponenten für beide Tötungen sind damit gemeinsam zu bestimmen (vgl. auch pag.