Das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und eine Entdeckung zu vermeiden deutet nicht auf besondere Verwerflichkeit hin (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, N 24 zu Art. 112). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Tat eine Vielzahl an Mordelementen erfüllt und dadurch in mehrerer Hinsicht besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes sind vorliegend klar erfüllt. Die Tötung von T.________ ist aus Rache und die Tötung von U.________ zum Schutz vor Strafverfolgung und damit aus besonders verwerflichen Beweggründen erfolgt.