Zudem hat zumindest der Beschuldigte sein Leben nach der Tat ungerührt weitergeführt. Im Gegensatz zu seinem Sohn hat er keine Auffälligkeiten im Verhalten gezeigt oder gar Freunden von der Tat erzählt. Hingegen hat auch er gegenüber seiner Exfreundin in alkoholisiertem Zustand angetönt, etwas Belastendes auf dem Gewissen zu haben, was doch darauf hindeutet, dass die Tat auch den Beschuldigten nicht völlig unberührt gelassen hat. Bei der Beurteilung des Verhaltens nach der Tat ist ohnehin grosse Zurückhaltung geboten. Das Bestreben, Tatspuren zu verwischen und eine Entdeckung zu vermeiden deutet nicht auf besondere Verwerflichkeit hin (TRECHSEL/GETH, Praxiskommentar