Ebenso wussten sie bereits vor dem Betreten des Hauses, dass sich eine gänzlich unbeteiligte Frau, U.________, ebenfalls in der Wohnung aufhalten würde. Dass die Tat dennoch ausgeführt wurde, zeugt von einer erheblichen Kaltblütigkeit. Das Nachtatverhalten ist jedoch nach Ansicht der Kammer nicht als besonders skrupellos zu werten. Zwar sind die beiden Täter bei der Spurenbeseitigung einigermassen effizient vorgegangen, indem sie die Tatwaffen beseitigt haben, so dass diese nicht mehr aufgefunden werden konnten. Zudem hat zumindest der Beschuldigte sein Leben nach der Tat ungerührt weitergeführt.