Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen insofern an, als auch sie das Vorgehen des Beschuldigten als kaltblütig erachtet. Die beiden Täter haben sich – als sie ihren Tatentschluss gefasst hatten – durch nichts von der Tat abbringen lassen. Zwar haben sie die Tötungen an einem Samstag ausgeführt, an dem mutmasslich keine bzw. nur wenige Kinder anwesend waren. Als ihnen jedoch die erst 12-jährige L.________ die Türe geöffnet hat, haben sie sich dadurch nicht von der Tat abhalten lassen. Ebenso wussten sie bereits vor dem Betreten des Hauses, dass sich eine gänzlich unbeteiligte Frau, U.________, ebenfalls in der Wohnung aufhalten würde.