Den Opfern wurden verschiedene Verletzungen beigefügt, welche für sich alleine bereits zum Tod geführt hätten. Der Beschuldigte und sein Mittäter haben mit grösster Härte und Kaltblütigkeit auf beide Opfer eingestochen. Die Tatausführung war damit besonders verwerflich. Auch die Vorinstanz hat sich zur Kaltblütigkeit des Vorgehens und zum Nachtatverhalten geäussert und festgehalten, dass sich auch darin die besondere Skrupellosigkeit manifestiert habe (pag. 7966, S. 78 der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen insofern an, als auch sie das Vorgehen des Beschuldigten als kaltblütig erachtet.