43 Übrigen würde selbst das Vorliegen eines (nicht entschuldbaren) Affekts Mord nicht ausschliessen (BGE 101 IV 279 E 5). Weiter haben der Beschuldigte und Q.________ bei der Tatausführung eine erschreckende Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Sie haben völlig überraschend auf die hilflosen Opfer eingewirkt und diesen mit einem Messer mindestens 56 bzw. 65 Stich- und Schnittverletzungen zugefügt. Die Tat war von äusserster Brutalität. Den Opfern wurden verschiedene Verletzungen beigefügt, welche für sich alleine bereits zum Tod geführt hätten.