Die Beweggründe für beide Tötungen sind als äusserst verwerflich zu qualifizieren. Anzumerken ist, dass die Ausführungen der Verteidigung, es sei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass dieser in einem Wutaffekt gehandelt habe, vorliegend nicht zu hören sind. Der Beschuldigte hat ganz offensichtlich nicht in einem Wutaffekt, welcher durch eine konkrete und zumindest ansatzweise nachvollziehbare Handlung provoziert worden wäre, gehandelt. Vielmehr lagen die Ereignisse, welche vorliegend zur Tötung geführt haben, Jahre zurück. Der Beschuldigte hat einen teilweise offen geäusserten unbändigen Hass auf T.___