Der Beweggrund steht in keinem Verhältnis zum Anlass der Tat und offenbart eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens. U.________ ihrerseits wurde umgebracht, da sie sich als Freundin von T.________ am Tatort aufhielt und so Zeugin der Tötung ihres Freundes wurde, und wohl auch, weil sie die Tat an ihrem Freund zu verhindern versuchte bzw. verhindern wollte. Bei ihrer Tötung handelt es sich um einen sogenannten Eliminationsmord, welcher ebenfalls von einer äusserst krassen Missachtung menschlichen Lebens zeugt. Die Beweggründe für beide Tötungen sind als äusserst verwerflich zu qualifizieren.