, S. 75-77 der Entscheidbegründung). Kurz zusammengefasst ist von einem Mord auszugehen, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, was insbesondere anhand der Beweggründe und der Tatausführung zu beurteilen ist. T.________ wurde aus Rache über die als demütigend empfundene Behandlung der Söhne des Beschuldigten umgebracht. Die Tat geschah über 10 Jahre nach dem Heimaufenthalt der Söhne. Der Beweggrund steht in keinem Verhältnis zum Anlass der Tat und offenbart eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens.