17. Mordqualifikation Zu prüfen ist vorliegend, ob die beiden Tötungen als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren sind. Des Mordes macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Die Vorinstanz hat die zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen zutreffend und ausführlich erläutert. Darauf kann verwiesen werden (pag. 7963 ff., S. 75-77 der Entscheidbegründung).