__ auszugehen. Denn Mittäterschaft kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt und damit auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten Mittäterschaft möglich ist (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_208/2015 vom 24. August 2015, E. 12.3). Damit liegt bezüglich beider Tötungen ein gemeinsames und koordiniertes Zusammenwirken und Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.