42 dem beide am Tattag zumindest konkludent entschlossen, die anwesende und nicht unerwartet auftauchende Zeugin U.________ mit dem gleichen Tatwerkzeug umzubringen. Zweifelsfrei ist auch bezüglich der Tötung von U.________ – auch wenn sie nicht eigentliches Ziel des Angriffs war – von Mittäterschaft des Beschuldigten und Q.________ auszugehen.