Zwar ist der von der Vorinstanz als erwiesen angesehene Tatverlauf durchaus wahrscheinlich, jedoch letztlich nicht erwiesen. Es genügt die Feststellung, dass der Beschuldigte und Q.________ die Tat gemeinsam geplant und verübt haben, und insbesondere auch mit der Eliminierung der unbeteiligten U.________ einverstanden waren. Nach der Tat schlichen sich die beiden Täter unter Mitnahme des Messers und des zweiten Tatinstruments, welche beide nicht aufgefunden werden konnten, aus dem Haus und fuhren mit dem Auto des Beschuldigten in Richtung Bern. V. Rechtliche Würdigung