höchst wahrscheinlich mit der vor Ort aufgefundenen Schere U.________, welche ihrem Freund zu Hilfe eilen wollte, angriff und verletzte, wobei ihr die tödlichen Verletzungen schliesslich mit dem Messer beigebracht wurden. Im Gegensatz zu dem in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf, welcher durch die Vorinstanz übernommen wurde, lässt es die Kammer offen, wer der beiden Täter genau welche Tathandlungen vorgenommen und wer den Opfern welche Verletzungen zugefügt hat. Zwar ist der von der Vorinstanz als erwiesen angesehene Tatverlauf durchaus wahrscheinlich, jedoch letztlich nicht erwiesen.