15. Erwiesener Sachverhalt Gestützt auf diese Beweiswürdigung geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus, den sie als erwiesen erachtet: Die beiden Knaben V.________ und Q.________ waren im Sommer 2003 für ca. 6 ½ Wochen in der pädagogischen Lebensgemeinschaft in Spiez platziert, wo sie sich unwohl und aufgrund der Behandlung durch T.________ und seiner damaligen Lebensgefährtin gedemütigt gefühlt haben, was insbesondere den Beschuldigten mit starker Wut erfüllt hat, so dass es bereits damals zu Todesdrohungen seinerseits gegenüber dem Opfer T.__