Dem gegenüber erklärt die Vorinstanz anhand verschiedener Äusserungen, dass es vielmehr der Beschuldigte gewesen sein müsse, welcher auf Rache geschworen habe, weil es ihn offensichtlich mehr belastet habe als Q.________ selber. Von wem aus der Anstoss zur Tat tatsächlich ausgegangen ist, ist unklar und muss offen bleiben. Der Zeitpunkt der Tat wäre jedoch mit der Krise, in die Q.________ mit dem bevorstehenden Übertritt von der Schule, in der er faktisch gescheitert war, ins Berufsleben, das sich ihm einigermassen perspektivlos präsentierte, geschlittert war, weitgehend erklärbar.