_ effektiv ausgegangen ist. Q.________ machte sinngemäss geltend, dass ihm der Rauswurf aus der Schule und der Wechsel in die «Dubbeli- Klasse» sowie das Fehlen einer Lehrstelle zu Schaffen gemacht habe, und ihm in dieser Krise die früheren Verletzungen im Heim wieder hoch gekommen seien und damit der Wunsch, diese durch die Tötung von T.________ gewissermassen zu verarbeiten (pag. 6300 ff). Dem gegenüber erklärt die Vorinstanz anhand verschiedener Äusserungen, dass es vielmehr der Beschuldigte gewesen sein müsse, welcher auf Rache geschworen habe, weil es ihn offensichtlich mehr belastet habe als Q.__