Dass beide Täter mit der Eliminierung der Zeugin einverstanden waren, zeigt sich zum einen darin, dass sie die Tat gegen T.________ ausführten, obwohl sie Kenntnis von der Anwesenheit einer Zeugin hatten, sowie insbesondere auch in der äusserst brutalen Art der Tatausführung mit den zahlreichen heftigen Stichverletzungen, welche nur zum sofortigen Tod führen konnten. Noch ein Wort zum Zeitpunkt der Tat und somit zur Frage, warum der Beschuldigte und sein Sohn Q.________ gerade im Frühjahr 2013 diesen Tatentschluss gefasst haben.