_ (und dessen Partnerin) geführt hat. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte und Q.________ den Tatentschluss gemeinsam vor ihrer Ankunft in Spiez gefasst haben müssen, was sich im Übrigen bereits daraus ergibt, dass sie mit der Tatwaffe angereist sind. Ein Gespräch, wie es von Q.________ geltend gemacht wird, war zu keinem Zeitpunkt geplant. Vielmehr ging es ausschliesslich darum, Rache zu nehmen und zu töten.