Dass diese Wut- bzw. Hassgefühle auch Jahre nach dem Heimaufenthalt der Söhne noch eine relevante Rolle im Leben des Beschuldigten spielten, ergibt sich aus den Aussagen der Eltern von AJ.________, welche berichteten, dass der Beschuldigte in Rage geraten sei, nachdem sie über das Tötungsdelikt gesprochen haben. Er habe geäussert, dass es um so jemanden nicht schade sei (pag. 5551 und 5556). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte zumindest aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Tötungen ein Motiv für die Tat hatte. Dieses lag in der angeblich unangemessenen Behandlung seiner Söhne resp. namentlich von Q.______