_ bestätigte, dass der Beschuldigte eine grosse Wut gegenüber dem Heimleiter gehegt habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte jemals die Absicht geäussert habe, diesem etwas anzutun, verweigerte sie die Aussage (pag. 5187). Es ist damit offensichtlich, dass der Beschuldigte äusserst heftige Ressentiments gegen T.________ hegte, was auch im aktenkundigen Vorfall (Todesdrohungen) in Erscheinung trat. Dass diese Wut- bzw. Hassgefühle auch Jahre nach dem Heimaufenthalt der Söhne noch eine relevante Rolle im Leben des Beschuldigten spielten, ergibt sich aus den Aussagen der Eltern von AJ.