So wurde verschiedentlich behauptet, Q.________ habe seine Kleider trotz grosser Kälte, zum Teil war von Schnee die Rede, knapp bekleidet am Dorfbrunnen auswaschen müssen. In der Nähe der pädagogischen Lebensgemeinschaft gibt es jedoch gar keinen Dorfbrunnen, und die beiden Knaben waren im Sommer in der pädagogischen Lebensgemeinschaft platziert. Mithin ist kein Ereignis bekannt, welches das vorliegende Tötungsdelikt rund 10 Jahre später auch nur ansatzweise nachvollziehbar erscheinen liesse. 14.13 Beweiswürdigung bezüglich Tatmotiv AJ.________ bestätigte, dass der Beschuldigte eine grosse Wut gegenüber dem Heimleiter gehegt habe.