Immerhin drohen dem Beschuldigten eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Verwahrung. 14.12 Beweiswürdigung bezüglich der Verhältnisse in der pädagogischen Lebensgemeinschaft Spiez Bezüglich dieses Aufenthalts schliesst sich die Kammer beweiswürdigend den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 7960 f., S. 73 f. der Entscheidbegründung und pag. 7948 ff., S. 60-62 der Entscheidbegründung). Zwar ist es in der pädagogischen Lebensgemeinschaft offenbar durchaus zu nicht angemessenen Disziplinierungen von Kindern und Jugendlichen gekommen, wozu vereinzelt auch körperliche oder demütigende Strafen gehörten.