Und dass dem gegenüber am Tatort zahlreiche Spuren von Q.________ festgestellt werden konnten, ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass dieser während der Tat einen Durchstich des linken Unterarms erlitten, stark geblutet und deshalb in der Folge umfangreiche Spuren gelegt hatte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Spurenlage eine Täterschaft des Beschuldigten zwar nahe legt, jedoch alleine betrachtet nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermag. Sie ist aber als weiteren Hinweis auf die Täterschaft zu werten, welcher das dargelegte Beweisergebnis der Kammer stützt.