Schliesslich spricht auch der Umstand, dass am Tatort nur eine DNA Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, nicht gegen dessen (Mit-)Täterschaft. Bei einem Kampfgeschehen – insbesondere einem solchen, bei dem das Opfer kaum zu Widerstand fähig war – müssen nicht zwingend DNA Spuren hinterlassen werden. Und dass dem gegenüber am Tatort zahlreiche Spuren von Q.________ festgestellt werden konnten, ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass dieser während der Tat einen Durchstich des linken Unterarms erlitten, stark geblutet und deshalb in der Folge umfangreiche Spuren gelegt hatte.