___ aufweist, als höchst unwahrscheinlich. Hingegen kann nicht gesagt werden, zu welchem Zeitpunkt diese Spur gelegt wurde, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Spur erst nach den Tötungen gelegt wurde. Dass der Beschuldigte mit dem Blut von T.________ in Berührung kam, ohne in ein Kampfgeschehen involviert gewesen zu sein, ist jedoch wiederum nur schwer vorstellbar. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass am Tatort nur eine DNA Spur des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, nicht gegen dessen (Mit-)Täterschaft.