38 14.10 Spurenlage Die am Tatort vorgefundene Spurenlage belegt, dass sich der Beschuldigte auch dort aufgehalten hat, was denn durch die Verteidigung auch nicht bestritten wird (pag. 5581 und 5586). Trotzdem bringt die Verteidigung in diesem Zusammenhang vor, die Mischspur mit den Nebenmerkmalen des Beschuldigten (Hauptspurengeber ist T.________) könnte auch durch Q.________ dorthin übertragen worden sein. Dies erachtet die Kammer angesichts des Umstands, dass die Spur keine DNA von Q.________ aufweist, als höchst unwahrscheinlich.