Zwar machte er geltend, er habe seinen Vater nicht angewiesen, sondern lediglich darum gebeten, beim Auto zu bleiben. Angesichts des überfürsorglichen Verhaltens des Beschuldigten ist aber nur schwer vorstellbar, dass dieser seinen damals noch minderjährigen Sohn alleine zum Gespräch mit T.________ hätte gehen lassen. Das Beziehungsgefüge zwischen Vater und Sohn stellt damit ein weiteres, wenn auch nicht entscheidendes Indiz für die Mittäterschaft des Beschuldigten dar.