Zwar attestierte die Psychiaterin Q.________ im Tatzeitpunkt eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung (pag. 6330). Dass diese Störung jedoch zu einem Aufbegehren und einem Loslösen vom Vater geführt hätte, ist nicht aktenkundig. Im Gegenteil ist explizit festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Abhängigkeitsverhältnis von Q.________ zu seinem Vater bestand, welches in Kombination mit seinen Störungen zu einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hatte (pag.