Persönlichkeitsmerkmale bzw. Auffälligkeiten in der Psyche und Persönlichkeit lassen grundsätzlich keine gesicherten Rückschlüsse auf die Täterschaft im vorliegenden Fall zu. Dennoch erscheint – unter Berücksichtigung des damals bestehenden Verhältnisses zwischen Vater und Sohn – als weitaus wahrscheinlicher, dass die beiden zusammen gehandelt haben. Dieser nachfolgend zu begründende Schluss kann daher durchaus als Hinweis auf die Beteiligung des Beschuldigten gewertet werden: Zwar attestierte die Psychiaterin Q.______