Die Verteidigung hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen, dass das Machtgefüge aufgrund der damaligen schlechten psychischen Verfassung von Q.________ ausser Gleichgewicht geraten sei. Q.________ sei im Gegensatz zu seinem Vater einschlägig vorbestraft und bereits zuvor durch Gewaltausbrüche aufgefallen. Q.________ verfüge nicht nur über ein Motiv, er zeichne sich auch durch eine ausserordentliche Gefühlskälte aus, welche sich insbesondere auch in den Briefen an seine Mutter manifestiert habe.