14.9 Persönlichkeit des Beschuldigten und von Q.________ Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass es Charakter und Persönlichkeit des Beschuldigten und die damalige Abhängigkeit Q.________s von seinem Vater nur als schwer vorstellbar erscheinen lassen, dass Q.________ alleine gehandelt hat. Die Verteidigung hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegen, dass das Machtgefüge aufgrund der damaligen schlechten psychischen Verfassung von Q.________ ausser Gleichgewicht geraten sei.