37 im Sommer 2003, Todesdrohungen gegenüber dem Opfer ausgestossen hat. Daraus ergibt sich, dass zumindest im damaligen Zeitpunkt primär der Beschuldigte massive Hassgefühle gegenüber T.________ hegte. Diese Hassgefühle sind offenbar im Laufe der Zeit nicht abgekühlt, wie aus den Aussagen von AJ.________ und deren Eltern ersichtlich ist, womit entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch im Zeitpunkt der Tat ein Motiv des Beschuldigten vorgelegen hat. 14.9 Persönlichkeit des Beschuldigten und von Q.