__ hegte und die Tötungen gar öffentlich verteidigte. Dieser Vorfall belegt, dass durchaus ein Motiv für die Tat vorhanden war und die Ausführungen der Verteidigung, der Beschuldigte habe diesen Vorfällen im Heim zum Zeitpunkt der Tötungen keine grosse Bedeutung mehr beigemessen, nicht zutreffend sind. Die Aussagen der Eltern AJ.________ stellen daher einen weiteren Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten dar, auch wenn dieser nicht überbewertet werden darf. 14.8 Aktenkundiger Vorfall vom 4. Juli 2003