5189, 5196). Auch ob der Beschuldigte gar explizit angegeben hatte, dass er zwei Menschenleben auf dem Gewissen habe, konnte AJ.________ nicht mehr mit Sicherheit angeben (pag. 5197). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen von AJ.________ durchaus als Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden können und den bereits begründeten Schluss tendenziell stützen, angesichts ihrer Vagheit in zeitlicher Hinsicht jedoch nur von begrenztem Beweiswert sind und seine Mittäterschaft alleine sicherlich nicht beweisen. 14.7 Zu den Aussagen der Eltern von AJ.